AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Planungsleistungen
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Wildblütenkonfetti Naturgartenplanung, Constanze Gouveia Wohlfarth, Bruchmühle 14b, 58285 Gevelsberg, nachfolgend „Wildblütenkonfetti“ genannt, und ihren Auftraggebern.
1.2. Auftraggeber können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, Unternehmen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Kommunen, Behörden und sonstige juristische Personen oder Organisationen sein.
1.3. Diese AGB gelten für sämtliche von Wildblütenkonfetti angebotenen Leistungen, soweit im jeweiligen Angebot oder Auftrag nichts Abweichendes oder Ergänzendes vereinbart wurde.
1.4. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Leistungen von Wildblütenkonfetti
2.1. Wildblütenkonfetti bietet insbesondere Leistungen in den Bereichen Naturgartenplanung, Gartengestaltung, Pflanz- und Einsaatplanung, Beratung und Begleitung von Naturgartenprojekten an.
Hierzu können insbesondere gehören:
persönliche Vor-Ort-Beratungen,
Online-Beratungen und Abstimmungen,
Bestandsaufnahmen,
Garten- und Freiraumplanung,
Gestaltungs- und Entwurfsplanung,
Beet- und Pflanzplanung,
Pflanz- und Einsaatplanung,
Auswahl standortgerechter Pflanzen und Saatgutmischungen,
Ausarbeitung von Pflanz- und Pflegeempfehlungen,
Workshops, Vorträge und Präsentationen,
Projektbegleitung und Abstimmungen,
sowie weitere individuell vereinbarte Leistungen.
2.2. Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Beauftragung.
2.3. Nicht jede in Absatz 2.1 genannte Leistung ist Bestandteil jedes Auftrags.
3. Charakter und Grenzen der Planung
3.1. Die von Wildblütenkonfetti erstellten Planungen und Empfehlungen dienen grundsätzlich der gestalterischen, naturnahen und fachlichen Planung eines Gartens oder Freiraums.
3.2. Die Planung stellt, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, keine technische Ausführungsplanung dar.
3.3. Insbesondere sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht Bestandteil der Beauftragung:
Statik und statische Berechnungen,
Bauplanung,
technische Detailplanung,
Genehmigungsplanung,
Fachplanung anderer Gewerke,
Vermessungsleistungen,
Bodengutachten,
Entwässerungsplanung,
Leitungs- oder Tiefbauplanung,
Ausschreibung von Bauleistungen,
Bauleitung,
Überwachung von Bauleistungen,
technische Abnahmen.
3.4. Soweit für die Umsetzung eines Projektes technische, statische, rechtliche oder behördliche Prüfungen, Genehmigungen oder Fachplanungen erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber selbst zu veranlassen oder durch entsprechend qualifizierte Fachplaner bzw. Fachunternehmen durchführen zu lassen.
3.5. Die Empfehlungen von Wildblütenkonfetti ersetzen keine erforderliche Prüfung durch hierfür zuständige Fachpersonen oder Behörden.
4. Angebot und Vertragsschluss
4.1. Angebote von Wildblütenkonfetti sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, für den im Angebot genannten Zeitraum gültig.
4.2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Textform erfolgen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
4.3. Bei individuell vereinbarten Leistungen können Angebot und Auftrag auch durch eine ausdrücklich bestätigte mündliche oder telefonische Vereinbarung zustande kommen. Zur Klarstellung kann Wildblütenkonfetti den vereinbarten Leistungsumfang anschließend in Textform bestätigen.
4.4. Ein Angebot kann mehrere voneinander getrennte Leistungsphasen enthalten. Die Beauftragung einer Leistungsphase beinhaltet nicht automatisch die Beauftragung nachfolgender Leistungsphasen.
4.5. Wildblütenkonfetti ist berechtigt, die einzelnen Leistungsphasen erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Auftraggeber zu beginnen.
5. Leistungsphasen und projektbezogene Beauftragung
5.1. Größere oder komplexere Projekte können in mehrere Leistungsphasen gegliedert werden.
5.2. Für jede Leistungsphase kann ein eigener Leistungsumfang und ein eigenes Vergütungsmodell vereinbart werden.
5.3. Eine Leistungsphase kann insbesondere als
Festpreis,
Abrechnung nach Zeitaufwand,
oder Kombination aus Festpreis und Zeitaufwand
vereinbart werden.
5.4. Eine spätere Leistungsphase muss nicht beauftragt werden, wenn der Auftraggeber das Projekt nach einer vorherigen Phase beenden möchte.
5.5. Soweit mehrere Leistungsphasen bereits gemeinsam beauftragt wurden, gelten die Regelungen zur vorzeitigen Beendigung nach Ziffer 13.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber stellt Wildblütenkonfetti alle für die Planung erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere gehören:
Lagepläne,
Grundstücks- oder Gebäudepläne,
vorhandene Pflanz- und Bestandspläne,
Angaben zu Leitungen und Einbauten,
Angaben zu bestehenden baulichen Anlagen,
Informationen zu Boden, Wasserhaushalt und bisherigen Pflegemaßnahmen,
Fotos und sonstige für die Planung relevante Unterlagen.
6.2. Der Auftraggeber informiert Wildblütenkonfetti über ihm bekannte Einschränkungen, Leitungsverläufe, Grundstücksgrenzen, Rechte Dritter sowie sonstige Umstände, die für die Planung relevant sein können.
6.3. Soweit der Auftraggeber erforderliche Unterlagen oder Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, können sich vereinbarte Termine entsprechend verschieben.
6.4. Wildblütenkonfetti darf auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
7. Änderungen, zusätzlicher Aufwand und Korrekturen
7.1. Der jeweils vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot.
7.2. Soweit ein Angebot eine bestimmte Anzahl von Korrektur- oder Abstimmungsrunden enthält, sind ausschließlich diese im vereinbarten Preis enthalten.
7.3. Weitere Änderungen, zusätzliche Varianten, zusätzliche Entwürfe oder zusätzlicher Abstimmungsbedarf können nach dem im Angebot vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden.
7.4. Dies gilt insbesondere, wenn Änderungen aufgrund neuer oder nachträglich geänderter Vorstellungen des Auftraggebers erforderlich werden.
7.5. Änderungen oder zusätzlicher Aufwand können insbesondere entstehen durch:
nachträgliche Änderung von Anforderungen,
zusätzliche Varianten,
zusätzliche Besprechungen,
zusätzliche Vor-Ort-Termine,
zusätzliche Abstimmungen mit Dritten,
Änderungen der Flächen oder Rahmenbedingungen,
nachträglich hinzugekommene Projektbestandteile,
oder die Überarbeitung bereits abgestimmter Planungsinhalte.
7.6. Soweit absehbar ist, dass ein zusätzlicher Aufwand wesentlich über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgeht, informiert Wildblütenkonfetti den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Beginn des zusätzlichen Aufwands.
8. Termine und Absage von Terminen
8.1. Vereinbarte Termine werden grundsätzlich verbindlich vereinbart.
8.2. Wildblütenkonfetti erinnert bzw. bestätigt vereinbarte Vor-Ort-Termine nach Möglichkeit ein bis zwei Tage vor dem Termin.
8.3. Eine kostenfreie Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Termins ist grundsätzlich bis 48 Stunden vor dem Termin möglich.
8.4. Bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann Wildblütenkonfetti eine angemessene Ausfallvergütung für die reservierte Arbeitszeit berechnen.
8.5. Die Ausfallvergütung wird anhand des für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Stundensatzes und der für den Termin vorgesehenen bzw. reservierten Arbeitszeit berechnet.
8.6. Eine Ausfallvergütung wird nicht berechnet, soweit der Termin aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer erheblicher Umstände oder aus Gründen abgesagt werden muss, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat und die eine Durchführung des Termins unzumutbar machen.
8.7. Wildblütenkonfetti berücksichtigt bei der Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der für den Termin reservierten Arbeitszeit. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
8.8. Kann ein kurzfristig abgesagter Termin anderweitig vergeben werden, wird die entsprechende Zeit nicht als Ausfall vergütet.
9. Vergütung
9.1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
9.2. Je nach Art und Umfang der Leistung können Festpreise, Stundenhonorare oder eine Kombination verschiedener Vergütungsmodelle vereinbart werden.
9.3. Der jeweils gültige Stundensatz wird im individuellen Angebot bzw. Auftrag festgelegt. Ein bestimmter Stundensatz wird durch diese AGB nicht vorgegeben.
9.4. Zusätzliche Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nach dem jeweils vereinbarten Stundensatz oder nach einer gesonderten Preisvereinbarung berechnet.
9.5. Wildblütenkonfetti ist als Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 UStG tätig. Soweit gesetzlich zutreffend, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
10. Fahrtkosten und Fahrtzeit
10.1. Für erforderliche Fahrten zu Vor-Ort-Terminen kann Wildblütenkonfetti eine Kilometerpauschale von derzeit 0,60 € je gefahrenem Kilometer berechnen.
10.2. Zusätzlich kann die für die An- und Abfahrt aufgewendete Fahrtzeit berechnet werden.
10.3. Die Fahrtzeit wird grundsätzlich mit 50 % des für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Stundensatzes berechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
10.4. Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Vergütungssätze.
10.5. Bei Projekten mit besonderen räumlichen oder organisatorischen Anforderungen können abweichende Regelungen im individuellen Angebot getroffen werden.
11. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
11.1. Rechnungen sind, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
11.2. Bei größeren oder länger laufenden Projekten ist Wildblütenkonfetti berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen.
11.3. Zwischenrechnungen können insbesondere nach Abschluss einzelner Leistungsphasen oder bei Erreichen zuvor vereinbarter Projektabschnitte gestellt werden.
11.4. Bei nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen kann die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten erfolgen.
11.5. Bei Festpreisleistungen richtet sich die Rechnungsstellung nach dem jeweiligen Angebot. Soweit dort keine besondere Regelung enthalten ist, kann die Vergütung nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung in Rechnung gestellt werden.
11.6. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
12. Pflanzungen, Saaten und Entwicklung des Gartens
12.1. Pflanz- und Einsaatplanungen von Wildblütenkonfetti enthalten fachliche Empfehlungen zur Auswahl, Menge und Verwendung von Pflanzen und Saatgut.
12.2. Die tatsächliche Entwicklung einer Pflanzung oder Ansaat hängt von zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs von Wildblütenkonfetti liegen können.
Hierzu gehören insbesondere:
Witterung,
Bodenverhältnisse,
Niederschlagsmenge,
Bewässerung,
Pflege,
Licht- und Standortverhältnisse,
Schädlings- und Krankheitsdruck,
Konkurrenz durch andere Pflanzen,
Ausführungsqualität,
Zeitpunkt der Pflanzung oder Aussaat,
sowie natürliche Schwankungen.
12.3. Daher übernimmt Wildblütenkonfetti grundsätzlich keine Garantie für das Anwachsen, die Keimung, die weitere Entwicklung oder den dauerhaften Erhalt einzelner Pflanzen oder Pflanzengesellschaften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
12.4. Empfehlungen zur Pflege und Entwicklung des Gartens stellen fachliche Empfehlungen dar und entbinden den Auftraggeber nicht von der Verantwortung für die tatsächliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.
13. Ausführung durch Dritte
13.1. Die tatsächliche Umsetzung der Planung, insbesondere Erdarbeiten, Bauarbeiten, Pflanzungen, Einsaaten, Pflegearbeiten sowie sonstige handwerkliche Leistungen, ist grundsätzlich nicht Bestandteil der Planungsleistung von Wildblütenkonfetti.
13.2. Der Auftraggeber beauftragt ausführende Unternehmen grundsätzlich selbst, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
13.3. Wildblütenkonfetti haftet grundsätzlich nicht für Fehler, Verzögerungen oder Schäden, die durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte verursacht werden.
13.4. Dies gilt insbesondere für Garten- und Landschaftsbauunternehmen, Bauunternehmen, Pflanzfirmen, Fachplaner, Lieferanten und sonstige ausführende Unternehmen.
13.5. Soweit Wildblütenkonfetti ausdrücklich mit einer Koordination, fachlichen Begleitung oder Überwachung der Ausführung beauftragt wird, ergibt sich der Umfang dieser Leistung ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
13.6. Eine Überwachung oder Begleitung der Ausführung beinhaltet keine Übernahme der Verantwortung des ausführenden Unternehmens für dessen eigene handwerkliche oder technische Leistungen.
14. Planungsunterlagen und Nutzungsrechte
14.1. Die von Wildblütenkonfetti erstellten Planungsunterlagen, Zeichnungen, Pflanzpläne, Texte, Listen, Konzepte, Präsentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
14.2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Planungsunterlagen für das im jeweiligen Angebot bezeichnete Grundstück bzw. Projekt.
14.3. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung zur Umsetzung und Unterhaltung des konkret geplanten Gartens bzw. Projekts.
14.4. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere
Vervielfältigung,
Veröffentlichung,
Weitergabe an Dritte zur eigenen Nutzung,
Nutzung für andere Grundstücke oder Projekte,
gewerbliche Weiterverwendung,
oder Bearbeitung und Weiterveräußerung der Planung
bedarf der vorherigen Zustimmung von Wildblütenkonfetti, soweit eine solche Zustimmung nicht bereits ausdrücklich vereinbart wurde.
14.5. Die Weitergabe der Planungsunterlagen an ein mit der Umsetzung beauftragtes Unternehmen ist zulässig, soweit dies für die Umsetzung des konkret geplanten Projekts erforderlich ist.
14.6. Bei Projekten für Unternehmen, Vereine, Kommunen oder sonstige Organisationen kann im Angebot ein weitergehender Nutzungsumfang vereinbart werden.
15. Mängel und Nachbesserung
15.1. Wildblütenkonfetti erbringt die vereinbarten Planungs- und Beratungsleistungen nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten fachlichen Grundsätzen und mit der erforderlichen Sorgfalt.
15.2. Sollte eine vereinbarte Planungsleistung einen Mangel aufweisen, ist Wildblütenkonfetti zunächst Gelegenheit zur angemessenen Nachbesserung zu geben.
15.3. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach Erhalt der jeweiligen Leistung mitteilen und konkret benennen.
15.4. Kein Mangel liegt insbesondere darin, dass sich eine fachlich vertretbare Planung oder Empfehlung aufgrund natürlicher, tatsächlicher oder nicht vorhersehbarer Umstände später anders entwickelt als erwartet.
15.5. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
16. Haftung
16.1. Wildblütenkonfetti haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Wildblütenkonfetti oder einer gesetzlichen Vertreterin bzw. Erfüllungsgehilfen beruhen.
16.2. Für sonstige Schäden haftet Wildblütenkonfetti unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
16.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Wildblütenkonfetti nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
16.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
16.5. Eine Haftung für die Leistungen, Entscheidungen oder Fehler Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
16.6. Wildblütenkonfetti übernimmt insbesondere keine Haftung dafür, dass die Planung durch einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten technisch, handwerklich oder baurechtlich ordnungsgemäß umgesetzt wird.
17. Vorzeitige Beendigung und Kündigung
17.1. Die gesetzlichen Rechte zur Kündigung oder Beendigung des Vertrags bleiben unberührt.
17.2. Wird ein Projekt vor vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen beendet, werden die bis zum Zeitpunkt der Beendigung bereits erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten abgerechnet.
17.3. Bei nach Zeitaufwand vergüteten Leistungen werden die bis zur Beendigung tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten abgerechnet.
17.4. Bei einer als Festpreis beauftragten Leistungsphase wird bei vorzeitiger Beendigung grundsätzlich nur der bis dahin erbrachte und für den Auftraggeber verwertbare Leistungsumfang abgerechnet, soweit gesetzlich zulässig.
17.5. Bereits begonnene Planungsarbeiten können insbesondere dann als vollständig oder teilweise erbracht gelten, wenn hierfür bereits wesentliche individuelle Planungsleistungen erstellt wurden.
17.6. Eine bereits beauftragte Leistungsphase wird durch die Beendigung einer nachfolgenden Phase nicht automatisch erneut bearbeitet oder geändert.
18. Besondere Regelungen für Verbraucher
18.1. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
18.2. Gegenüber Verbrauchern gelten zusätzlich die jeweils zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
18.3. Soweit bei einem Vertrag mit einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die hierfür erforderliche gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich erforderlichen Informationen.
18.4. Soweit der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass Wildblütenkonfetti bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, werden die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gesondert berücksichtigt.
18.5. Gesetzliche Widerrufsrechte werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
19. Besondere Regelungen für Unternehmen, Vereine, Kommunen und sonstige Organisationen
19.1. Gegenüber Unternehmern, Unternehmen, Vereinen, Kommunen, Behörden, Stiftungen und sonstigen Organisationen gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften nur, soweit sie auf den jeweiligen Auftrag überhaupt anwendbar sind.
19.2. Bei diesen Auftraggebern können im individuellen Angebot insbesondere abweichende Regelungen zu
Leistungsumfang,
Leistungsphasen,
Vergütung,
Zahlungsplan,
Zwischenrechnungen,
Nutzungsrechten,
Abstimmungsprozessen,
Projektorganisation,
Terminen
vereinbart werden.
19.3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot haben Vorrang vor den entsprechenden Regelungen dieser AGB.
20. Vertraulichkeit und Umgang mit Projektinformationen
20.1. Wildblütenkonfetti behandelt nicht öffentlich zugängliche Informationen des Auftraggebers, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
20.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Wildblütenkonfetti die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Informationen verwenden darf.
20.3. Gesetzliche Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
21. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
21.1. Wildblütenkonfetti bewahrt projektbezogene Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auf.
21.2. Nach Abschluss des Projekts kann der Auftraggeber die Herausgabe bzw. Bereitstellung der vereinbarten digitalen oder analogen Planungsunterlagen verlangen.
21.3. Originalunterlagen des Auftraggebers bleiben dessen Eigentum und werden nach Abschluss des Auftrags auf Wunsch zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
22. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
22.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt, soweit gesetzlich zulässig.
22.2. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
23. Anwendbares Recht
23.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
23.2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
24. Gerichtsstand
24.1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
24.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, kann für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand der Sitz von Wildblütenkonfetti vereinbart werden, soweit gesetzlich zulässig.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Auftrags sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform erfolgen.
25.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
25.3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Wildblütenkonfetti und dem Auftraggeber haben jederzeit Vorrang vor diesen AGB.
Wildblütenkonfetti Naturgartenplanung
Constanze Gouveia Wohlfarth
Bruchmühle 14b
58285 Gevelsberg
Telefon: 0162 7248862
E-Mail: kontakt@wildblütenkonfetti.de
Web: www.wildblütenkonfetti.de
Kleinunternehmerin gemäß § 19 UStG
